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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ENERelektronik-GmbH
 

Die nachfolgenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil. Sie haben Vorrang vor abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ähnlichen Bedingungen des Auftraggebers.

 
Die ENERelektronik-GmbH wird nachfolgend als Auftragnehmer (AN) und der Vertragspartner als Auftraggeber (AG) bezeichnet.

1. Vertragsgrundlagen

    1.1 Vertragsbestandteile sind in nachfolgender Reihenfolge:
- das Angebot nebst dem Anschreiben zur Angebotsabgabe
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Angebot
- die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis
- die Vorschriften der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der
            Fassung, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit haben
- die Vorschriften der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der Fassung,
            wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit haben
    1.2 Zum Angebot des AN gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und
         gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An
         diesen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des AN
         Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag
         nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Auf-
         forderung unverzüglich zurückzusenden.
2. Leistungsumfang des AN
    Der AN hat die unter Ziffer 1.1 genannten Leistungen auszuführen mit Ausnahme von:
- Bereitstellung der Versorgungsmedien am Montageort (z. B. Strom, Wasser, Gas, Öl, Dampf, Datennetz- bzw.
            Kommunikationsleitungen)
- Zuleitungen zu den Anlagen, Potentialausgleich sowie Blitzschutz
- Gerüste über 2 m, Hebebühnen, Mauerdurchbrüche, Maler- und Verputzarbeiten
- TÜV-Abnahmen und Röntgenprüfungen
- Wasserseitiger Einbau von Fühlern, Ventilen usw.
- Lieferung Gegenflansche, Verschraubungen und Dichtungen
- Einspeisung Schaltschrank, soweit vorgenannte Leistungen nicht Bestandteil des uns vorliegenden Leistungs-
            verzeichnisses sind.
    Diese oben genannten Leistungen sind nicht im Leistungsumfang des AN enthalten, gegebenenfalls angebotene
    Montageleistungen im Angebot beziehen sich jeweils ausschließlich auf die Anlagen selbst. Zuführende Leitungen
    und Medien sind bauseits zu realisieren bzw. gesondert zu vereinbaren.

    Beglaubigungsgebühren für Mess- und Zähleinrichtungen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich
    berechnet.

3. Vergütung
    Bei der Vereinbarung der Vergütung handelt es sich um vertragliche Einheitspreise bezogen auf das Leistungs-
    verzeichnis/Leistungsbeschreibung entsprechend den tatsächlich ausgeführten Leistungen zzgl. der jeweils
    gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Kündigung
    Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.

    Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der AN für die übertragenen Leistungen die
    vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen.

5. Aufmaß
    Der AG und der AN verpflichten sich zu gemeinsamen Aufmaßen und Zwischenaufmaßen.

    Kommt es trotz schriftlicher Aufforderung zu einer Weigerung, ein gemeinsames Aufmaß zu erstellen, gilt nach
    Fristablauf von 12 Werktagen ab Übersendung, das erstellte Aufmaß des AN.

6. Zahlungen
    Abschlagszahlungen sind Vertragsgrundlage.
    Wir behalten uns vor, Abschlagsrechnungen wie folgt zu legen:
    Zahlungen sind ab einer Auftragssumme von 5.000,00 € (brutto) wie folgt zu leisten:

    1. Vertragsabschluss        20 %
    2. Lieferung                      40 %
    3. Inbetriebnahme             30 %
    4. Abnahme                     10 %

    Der AG hat alternativ die Möglichkeit eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Der AG hat bei Wahl dieser Möglichkeit
    Pkt. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuhalten.

7. Sicherheitsleistung
    Der AG ist verpflichtet, unverzüglich nach Vertragsabschluss, eine Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen
    Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse in Höhe von 20 % des vereinbarten Einheitspreises, brutto
    beim AN zu hinterlegen. Die Bürgschaft dient der Sicherung aller Forderungen des AN im Zusammenhang mit dem
    Bauvorhaben, insbesondere Vergütungs-, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche sowie Zuschuss-
    ansprüche einschließlich Zinsen u. a.

    Die Bürgschaft muss außerdem den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) und den Verzicht auf
    die Einrede der Anfechtung und Aufrechnung (§ 770 BGB), auf die Einrede gem. § 768 BGB sowie auf das Recht
    nach § 767 BGB enthalten.

    Die Bürgschaft muss unbefristet sein und die Verpflichtung des Bürgen enthalten, unverzüglich auf erste schriftliche
    Anforderung Zahlungen an den AN zu leisten.

    Der AG ist verpflichtet, die Bürgschaft unverzüglich nach Inanspruchnahme wieder aufzufüllen.

8. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
    Der AN behält sich das Eigentum an den gelieferten Anlagen und Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus
    der Geschäftsverbindung mit dem AG vor.

    Der Eigentumsvorbehalt wird als erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart.

9. Haftungsbeschränkung
    Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus
    Vertrag sowie aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verwender als auch gegen dessen Erfüllungs-
    bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
10. Gerichtsstandsvereinbarung
    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, ein-
    schließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des AN - Leipzig.
    Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertrags-
    abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
    gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11. Schriftformklausel
    Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechts-
    wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch eine gesonderte Vereinbarung verzichtet
    werden, die ihrerseits der Schriftform bedarf.